Rechtssprechung: Lebensversicherung Widerruf

Urteile zum Widerruf von Lebensversicherungen des Europäischen Gerichtshofs

Volksfürsorge Lebensversicherung EuGH Urteil

Am 19.12.2013 wurde in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) entschieden, dass eine Regelung im Versicherungsvertragsgesetz aus dem Jahr 1994 nicht mit dem EU-Recht im Einklang ist. Laut dieser Regelung würde ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie enden, sollte der Versicherungsnehmer bei einem Policenmodell über sein Recht zum Widerspruch bzw. Rücktritt nicht ausreichend belehrt worden ist.

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Da die Verjährungsverkürzung somit in diesen Fällen unwirksam ist, können Versicherungsnehmer ihre Antragserklärung noch nach vielen Jahren widerrufen, wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen. In seiner Entscheidung vom 7.5.2014 zum Aktenzeichen IV ZR 76/11 knüpft der Bundesgerichtshof an diese richtlinienkonforme Vorgabe des Europäischen Gerichtshofes an. Begehrt hatte der klagende Versicherungsnehmer die Rückzahlung seiner geleisteten Versicherungsbeiträge nebst Zinsen nach seinem Widerspruch gemäß § 5 a VVG a.F. und Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen. Bemerkenswert: Der Versicherungsabschluss fand bereits 1998 statt, der Versicherungsnehmer erhielt die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation dabei im Jahr 1998 mit der Übersendung des Versicherungsscheins. Dabei wurde er nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht belehrt. Die Richter vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes befanden im Urteil vom 7.5.2014 zum Aktenzeichen IV ZR 76/11: „Der Kläger kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Prämien verlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat. (…) Jedenfalls wurde die 14-tägige Widerspruchsfrist gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gegenüber dem Kläger nicht in Lauf gesetzt, da er nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts mit Übersendung des Versicherungsscheins nicht in drucktechnisch deutlicher Form i.S. von § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde.“ Anspruchsmindernd, so die BGH-Richter, sei allerdings der Versicherungsschutz zu berücksichtigen, den der Kunde die ganzen Jahre als Wert gehabt habe. Dieser sei ein „Vermögensvorteil“, dessen Höhe vom Tatsachengericht zu bemessen sei.

Urteile zum Widerruf von Lebensversicherungen des Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8.4.2015 zum Aktenzeichen IV ZR 103/15:

Volksfürsorge Lebensversicherung Rechtslage

In einem umfangreichen Urteil vom 8.4.2014 unterstützt der Bundesgerichtshof erneut Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer Rechte und Interessen. Dementsprechend wurde bezüglich des Policenmodells bei Lebens- und Rentenversicherungen, bei dem der Kunde die kompletten Vertragsbedingungen erstmals mit der Police erhält, folgendes klargestellt:

Im Falle des Widerspruchs des Kunden entsteht der Rückforderungsanspruch auf die geleisteten Versicherungsprämien erst dann, wenn der Kunde den Widerspruch ausübt. Im Bezug auf früher geleistete Einzelprämien ist somit noch keine Verjährungsgefahr zu befürchten, bevor der Widerspruch vom Versicherungsnehmer ausgesprochen ist.

Hinsichtlich des eingeklagten Anspruchs aller geleisteten Beiträge zuzüglich Zinsen und abzüglich des bereits erhaltenen Rückkaufswertes führt der Bundesgerichtshof aus:

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„Entstanden ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (BGH, Urteile vom 16. September 2010 – IX ZR 121/09, WM 2010, 2081 Rn. 22 m. w. N.; Beschluss vom 19. Dezember 1990 – VIII ARZ 5/90,BGHZ 113, 188, 191; vom 17. Februar 1971 – VIII ZR 4/70, BGHZ 55, 340, 341 m. w. N.). Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs, die dem Gläubiger die Möglichkeit der Leistungsklage verschafft (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1990 aaO Rn. 191 f.; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl. § 199 BGB Rn. 4; Palandt/Ellenberger, BGB 74. Aufl. § 199 BGB Rn. 3; Staudinger/Peters/Jacoby [2014], § 199 BGB Rn. 7). Der Bereicherungsanspruch wurde erst fällig, als der Kläger den Widerspruch erklärte und damit dem bis dahin schwebend unwirksamen Versicherungsvertrag (vgl. hierzu Senatsurteile vom 16. Juli 2014 – IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 14; vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 15) endgültig die Wirksamkeit versagte. Auch wenn während der schwebenden Unwirksamkeit (noch) kein Rechtsgrund für die Prämienzahlung des Versicherungsnehmers bestand, wurde erst durch den Widerspruch der Schwebezustand beendet und Klarheit geschaffen, dass dem Versicherer die geleisteten Prämien nicht zustanden. Erst nach der Entscheidung des Versicherungsnehmers, den Widerspruch zu erklären, stand fest, dass der Vertrag, den die Parteien bis dahin wie einen wirksamen Vertrag durchgeführt hatten, endgültig unwirksam war (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 7 U 54/14, juris Rn. 125; OLG Köln, Urteil vom 5. September 2014 – 20 U 88/14, juris Rn. 38; Reiff r + s 2015, 105, 114).“

Gesetzeslage 1994 und 2004

§5a VVG a.F. 1994

(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. Satz 1 ist nicht auf Versicherungsverträge bei Pensionskassen anzuwenden, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen. § 5a bleibt unberührt.

(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.

Gesetzeslage Volksfürsorge Lebensversicherung Widerruf

(3) Gewährt der Versicherer auf besonderen Antrag des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz, so kann der Verzicht auf Überlassung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation bei Vertragsschluss vereinbart werden. Die Unterlagen sind dem Versicherungsnehmer auf Anforderung, spätestens mit dem Versicherungsschein zu überlassen. Wenn der Versicherungsvertrag sofortigen Versicherungsschutz gewährt, hat der Versicherungsnehmer insoweit kein Widerspruchsrecht nach Absatz 1.

§ 5a VVG a.F. 2004

(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht. Bei Lebensversicherungsverträgen beträgt die Frist 30 Tage. Satz 1 ist nicht auf Versicherungsverträge bei Pensionskassen anzuwenden, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen. § 5 bleibt unberührt.

(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.

(3) Gewährt der Versicherer auf besonderen Antrag des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz, so kann der Verzicht auf Überlassung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation bei Vertragsschluß vereinbart werden. Die Unterlagen sind dem Versicherungsnehmer auf Anforderung, spätestens mit dem Versicherungsschein zu überlassen. Wenn der Versicherungsvertrag sofortigen Versicherungsschutz gewährt, hat der Versicherungsnehmer insoweit kein Widerspruchsrecht nach Absatz 1.